Um die Folgen ein Stück weit abzuschwächen, haben Bund und Länder eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Vorteile bewirken sollen. Hier erfahren Sie, welche Anpassungen es in Bezug auf Home-Office-Ausgaben und Bonuszahlungen gibt und warum Sie im kommenden Jahr dazu verpflichtet sein könnten, eine Steuererklärung abzugeben.
Kurzarbeit: Steuererklärung wird Pflicht
Neben “Corona-Pandemie” hat wohl vor allem der Begriff Kurzarbeit viel Potenzial zum Unwort des Jahres 2020 zu werden. Sobald ein Unternehmen Kurzarbeit für seine Belegschaft anmeldet, erhalten die Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts von der Bundesagentur für Arbeit. Insgesamt beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % des letzten Nettolohns – bei Arbeitnehmern mit Kindern wird der Satz auf 67 % erhöht.
Dabei liest man immer wieder, dass es sich beim Kurzarbeitergeld um eine “steuerfreie Lohnersatzleistung” handelt. Das stimmt zwar grundsätzlich, nichtsdestotrotz geht das Kurzarbeitergeld mit zwei Einschränkungen einher, die unbedingt beachtet werden sollten: Wer 2020 Kurzarbeitergeld bezieht, muss – anders als bei den gewohnten Lohnbezügen – beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung vorlegen. Da seit 2019 die Fristen für Abgabe der Steuererklärung geändert wurden, liegt der späteste Termin hierfür auf dem 31. Juli 2021. Zusätzlich wird das Kurzarbeitergeld indirekt besteuert: Das Hintertürchen trägt den Namen “Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG” und führt dazu, dass sich der Einkommenssteuersatz auf das “normale” Einkommen erhöht. Das hat vor allem Auswirkungen auf all diejenigen Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wird. Sie müssen damit rechnen, dass im Steuerbescheid 2020 Nachzahlungen gefordert werden. Es gilt: Falls möglich, rechtzeitig finanzielle Rücklagen bilden. Sollte die Nachzahlung überraschend höher als erwartet ausfallen, gibt es alternativ die Möglichkeit, einen günstigen Online-Kredit zu beantragen und die Zahlung vorübergehend so zu stemmen.
Home-Office-Ausgaben steuerlich geltend machen
Egal ob Schrank, Bürostuhl oder neuer Laptop – ein Home-Office kostet Geld. Sollte der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht erstatten, können einige der Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Einschränkung: Beim Home-Office muss es sich um einen geschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine kleine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht nicht aus.
Die Raumfläche wird im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche berechnet und so lassen sich unter anderem Miet- und Nebenkosten, Hausrats- oder Gebäudeversicherung sowie Mietvereinsbeiträge anteilig als “Werbungskosten” absetzen. Die Obergrenze liegt dabei bei einem Betrag von 1.250 € – Renovierungen und Reparaturen zählen nicht mit in diesen Betrag. Wird das Arbeitszimmer nur für einen bestimmten Zeitraum genutzt, können auch nur die Kosten abgesetzt werden, die während dieser Zeit entstanden sind. Zusätzlich können Geräte, die extra für die Heimarbeit angeschafft wurden, bis zu einem Preis von 952 € (inkl. Mehrwertsteuer) direkt geltend gemacht werden. Bei höheren Kosten müssen sie über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Bonuszahlungen werden steuerfrei
Dass Applaus und Zuspruch alleine nicht ausreichen, haben viele Arbeitgeber in Krisen-relevanten Bereichen erkannt und Bonuszahlungen an ihre Arbeitnehmer angekündigt. Bund und Länder haben nun beschlossen, dass diese Boni auch uneingeschränkt bei den Menschen ankommen sollen. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 eine Sonderzahlung bis zu 1.500 € über den gewöhnlichen Arbeitslohn hinaus erhalten hat, muss auf diese weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die neue Regelung gilt dabei nicht nur für “systemrelevante Berufe”, sondern für alle Branchen. Auch Bonuszahlungen an Mini-Jobber sind so möglich, ohne dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht.
Ausgeschlossen sind Zahlungen, die zusätzlich zum Kurzarbeitergeld getätigt wurden. Insbesondere große Supermarkt-Ketten haben angekündigt, ihren Mitarbeitern Zusatzleistungen in Form von Einkaufsgutscheinen oder Wertbons auszuzahlen – diese bleiben von der neuen Regelung ebenfalls unberührt.
Höhere Verdienstgrenzen für Rentner
Ruhestand in Krisenzeiten? Nicht für Rentner aus dem medizinischen Bereich. Damit für Kliniken die Möglichkeit besteht, pensioniertes Personal zur Unterstützung einzuholen, wurde die Grenze für Zusatzverdienste bei Rentnern von 6.300 € auf 44.590 € angehoben. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten und betrifft alle Rentner, die vor der festgesetzten Altersgrenze in Rente gegangen sind. Die Folge: Das zusätzliche Einkommen hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente.