Das Hamburger Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag einer Ladenbesitzerin in der Hamburger Innenstadt stattgegeben und damit vorerst die 800-Quadramter-Regelung zu Ladenöffnungen gekippt.
Es könnte einen Eckpunkt der seit Montag (20.04.) geltenden Corona-Lockerungen ins Wanken bringen. Eine Ladenbesitzerin in der Hamburger Innenstadt hatte beim Hamburger Verwaltungsgericht geklagt, weil sie sich durch diskriminiert sah ihren Laden mit mehr als 800 Quadratmetern nicht öffnen zu dürfen. Das Gericht gab ihrem Eilantrag am Mittwochabend (22.04.) vollkommen überraschend statt. Was bedeutet das jetzt?
Eilantrag erfolgreich
Damit sind vorerst die Größenbeschränkungen zu Ladenöffnungen im Zuge der Coronaöffnungen dahin. Laut Medienberichten soll es sich bei der Klägerin um die Sportartikelfiliale von "Sportscheck" handeln. Die Begründung hinter dem Beschluss: Die Lockerung verstößt gegen das Recht auf Berufsfreiheit. Die Unterteilung in größere und kleinere Geschäfte anhand der Grenze von 800 Quadratmetern sei nicht geeignet, den Zweck des Infektionsschutzes zu dienen.
Gericht argumentiert gegen 800-Quadratmeter-Regelung
In größeren Geschäften könne die Abstandsregelung genauso gut oder sogar besser eingehalten werden als in kleinen Geschäften. Auch die Sorge des Senats von zu vollen Innenstädten teilt das Gericht nicht. Wo viele Menschen einkaufen, hänge nicht von der Größe des Geschäfts, sondern von der Attraktivität der angebotenen Ware ab.
Hamburg legt Beschwerde ein
Die Stadt hat bereits beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und beantragt, dass die 800-Quadratmeter-Regelung bis zu einem abschließenden Urteil weiter Bestand hat. Sollte das Gericht diesem Wunsch nachkommen, darf das Geschäft wieder öffnen.
Gericht will bis zum 30. April entscheiden
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wird bis Donnerstag (30.04.) über das Öffnungsverbot großer Läden wegen der Corona-Krise entscheiden. Das sagte ein Gerichtssprecher am Donnerstag (23.04.). Zuvor hatte Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) bei NDR 90,3 mitgeteilt, dass es bis dahin - trotz eines anderslautenden Spruchs in der Vorinstanz - bei der vom Senat beschlossenen Vorsichtsmaßnahme bleibe, die aus Gründen des Infektionsschutzes nur eine Öffnung von Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern zulässt. Einem entsprechenden Eilantrag des Senats habe das OVG zugestimmt, bestätigte der Gerichtssprecher. Auch vor Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer liefen noch Verfahren gegen entsprechende Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, sagte der Gerichtssprecher. Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts, die in Eilverfahren letztinstanzlich seien, hätten aber immer Präzedenzcharakter.