30. Juni 2020 – Stefan Angele
Der Senat hat - wie angekündigt - eine neue Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Laut Senatsmitteilung ist bis auf wenige verbleibende Ausnahmen das öffentliche und gesellschaftliche Leben mit bestimmten Schutzvorkehrungen bei uns in der Stadt wieder möglich. Die neue Verordnung soll ab dem 1. Juli gelten.
Weitere Rückkehr zur Normalität
Die anhaltend niedrige Zahl an Neuinfektionen mache die Lockerungen möglich, sagte Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD). Zugleich warnte er aber, dass man "in der Pandemie noch nicht am sicheren Ufer" sei. Es müsse weiter auf die Bestimmungen zum Schutz vor Ansteckung geachtet werden. "Diese Regeln - Gesichtsmasken, Abstandsgebot wo es geht, Kontaktminimierung - wollen wir hochhalten", sagte er.
Weg von Verboten hin zu Möglichkeiten
Die neue Verordnung liste nicht in erster Linie Verbote auf, sondern solle zeigen, was unter Beachtung von Regelungen wieder möglich sei. "Das alles erfolgt in Zukunft so, dass diese Regeln eingehalten werden, und dann brauchen wir keine Einzelbestimmungen in der Verordnung darüber hinaus. Es gibt dann nur noch wenige Punkte, bei denen wir sagen, die sind verboten."
Gut drei Monate nach dem Corona-Lockdown sind in Hamburg so wieder Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Personen in geschlossenen Räumen erlaubt. An Feiern in privaten Räumen dürfen bis zu 25 Menschen aus beliebig vielen
Haushalten teilnehmen. Im öffentlichen Raum dürfen weiterhin zehn Personen ohne Mindestabstand zusammenkommen. Neu sei, dass die Beschränkung auf zwei Haushalte wegfalle, sagte die neue Gesundheitsstaatsrätin Melanie Schlotzhauer (SPD).
Veranstaltungen an Vorgaben geknüpft
Voraussetzung für Veranstaltungen seien Schutzkonzepte etwa für das Rein- und Rauskommen, feste Sitzplätze und die Möglichkeit der Kontaktverfolgung. Ohne feste Platzvergabe sind im Freien maximal 200 und in Räumen 100 Personen zulässig. Wird Alkohol ausgeschenkt, muss die Teilnehmerzahl jeweils halbiert werden. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben weiter untersagt. Konzerthäuser, Theater und Musiktheater dürfen wieder öffnen. Die Elbphilharmonie könne Konzerte für 650 Zuschauer veranstalten, sofern eine Hygienekonzept vorliege, erklärte Tschentscher. Auch Hochschulen können Vorlesungen und Seminare im Präsenzbetrieb anbieten. Grünes Licht gab Tschentscher auch für das Reeperbahnfestival. Diese Veranstaltung sei kein großes Festival, sondern bestehe aus vielen kleineren Konzerten, sagte er zur Begründung.
Demos erhalten Sonderrechte
Eine Sonderregelung gilt für Demonstrationen. Nach der Erfahrung bei einem Anti-Rassismus-Protest Anfang Juni mit rund 14.000 Teilnehmern in der Innenstadt soll nun bereits bei der Anmeldung ein geeigneter Versammlungsort für eine größere Teilnehmerzahl vereinbart werden. Es werde jeweils eine Einzelfallprüfung der Versammlungsbehörde geben, kündigte Tschentscher an. Eine Obergrenze für die Teilnehmerzahl nannte er nicht.
Schwimmbäder dürfen wieder öffnen
Auch die Hamburger Hallenbäder dürfen unter der neuen Verordnung wieder öffnen. Davon betroffen sind auch Natur- und Sommerbäder. Unverändert erfolgen die Öffnungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts, das bereits seit Anfang Juni in den Sommerfreibädern von Bäderland erfolgreich umgesetzt wird. Dazu gehört unter anderem die Limitierung der Gästeanzahl entsprechend der Wasserfläche pro Bad. Um trotzdem möglichst vielen Gästen den Zutritt zu den Bädern zu ermöglichen, gibt es auch weiterhin Zeittickets für den Schwimmbadbesuch. In den acht Hallenbädern sowie den Freibädern Bondenwald und Kaifu-Bad können Frühaufsteher bereits von 6.30 bis 9.30 Uhr ihre Bahnen ziehen. Hier können Hamburger ab 01. Juli wieder schwimmen:
Reine Freibäder: Unter freiem Himmel schwimmen und auf der Liegewiese entspannen:
- Sommerfreibad Aschberg
- Sommerfreibad Marienhöhe
- Sommerfreibad Neugraben
- Sommerfreibad Osdorfer Born
- Sommerfreibad Rahlstedt
- Naturbad Stadtparksee
- Freibad Finkenwerder
- Freibad im Kaifu-Bad
- Freibad im Bondenwald
Hallenbäder mit Ganzjahresfreibad: Schwimm- und Badespaß drinnen und draußen
- Bille-Bad in Bergedorf
- Festland in Altona
- Parkbad in Volksdorf
Schwimmhallen: Bei jedem Wetter Bahnen ziehen und Wasserspaß genießen
- Familienbad Ohlsdorf (mit komplett zu öffnender Fassade und großer Liegewiese)
- Schwimmhalle Inselpark (mit komplett zu öffnender Fassade und großer Liegewiese)
- Hallenbad Blankenese
- Hallenbad Rahlstedt
- Hallenbad Wandsbek
Das bleibt weiterhin verboten
Musikclubs, Diskotheken, Bordelle, Saunas und andere Betriebe, in denen es zu besonderer körperlicher Nähe komme, müssten auch weiterhin geschlossen bleiben. Sämtliche Schwimmbäder dürften dagegen wieder öffnen, auch Tanzschulen können wieder Kurse anbieten. Die Maskenpflicht bleibt sowohl im öffentlichen Nahverkehr wie auch im Einzelhandel bestehen.
schentscher teilte die Sorge vor einer zweiten Infektionswelle im Herbst. "Sorglos zu sein, ist keine gute Empfehlung", sagte er. Tschentscher, der auch Laborarzt ist, warnte zugleich vor einer Grippewelle. Die Effekte von Corona und Grippe könnten sich addieren. Darum werde die Grippeimpfung im Herbst noch wichtiger sein.
Reisezeit sorgt für verschärfte Regeln
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Hamburger Skiferien im März warnte Tschentscher vor einem ähnlichen Infektionsgeschehen nach den Sommerferien. "Deshalb ist die Reisezeit durchaus ein zusätzliches Risiko." Rückkehrer aus der Türkei und anderen offiziellen Risikoländern müssten sich zunächst in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Alternativ sei es aber möglich, einen negativen Corona-Test eines anerkannten Labors vorzuweisen. Der Hamburger Flughafen habe schon bisher Daten von Fluggästen aus Risikogebieten an die Gesundheitsämter weitergegeben, sagte Schlotzhauer.
Eine Verschärfung gibt es für Touristen aus den deutschen Corona-Hotspots wie dem Kreis Gütersloh. Für sie gilt ab Mittwoch (01.07.) ein Beherbergungsverbot. Betroffen sind Reisende aus Kommunen, in denen die von Bund und Ländern vereinbarte Höchstgrenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen überschritten ist, wie die Gesundheitsbehörde mitteilte. Ausnahmen gelten für Personen mit negativem Corona-Test, der aber nicht älter als 48 Stunden sein darf.
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