18. Januar 2023 – Sebastian Tegtmeyer
Beamte haben als Staatsdiener eine besondere Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber - zum Teil sind sie auch an das Land gebunden, wenn es um den Wohnsitz geht. Ein Drittel der Hamburger Beamten wohnt allerdings in anderen Bundesländern.
Mehr als ein Drittel der 48.270 Hamburger Beamten haben ihren Hauptwohnsitz einem anderen Bundesland. Nur 30.731 Staatsdiener wohnen laut Meldeadresse in der Hansestadt, wie aus der Senatsantwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des CDU-Bürgerschaftsabgeordneten Sandro Kappe hervorgeht. Die meisten der nicht in Hamburg ansässigen Beamten wohnen demnach in den Nachbarländern - mit 9.918 die allermeisten in Schleswig-Holstein, 4.912 in Niedersachsen.
290 kommen den Angaben zufolge aus Mecklenburg-Vorpommern, 116 aus Berlin, 95 aus Nordrhein-Westfalen und 60 aus Bremen. Laut Auflistung stehen aber auch 51 Beamte aus dem vergleichsweise weit entfernten Bayern im Dienst der Hansestadt. In Baden-Württemberg haben den Angaben zufolge 33 ihren Wohnsitz; Schlusslicht im Länderranking ist das Saarland mit nur 4 Hamburger Beamten.
Keine eindeutigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Lebensgestaltung
Der Senat verweist aber darauf, dass der Hauptwohnsitz keine eindeutigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Lebensgestaltung zulasse. "So kann neben einer ggf. in größerer Entfernung liegenden Familienwohnung während der Arbeitswoche auch eine weitere Wohnung in Hamburg oder Umgebung genutzt werden", heißt es in der Antwort. "Grundsätzlich ist das kein Problem, solange die Dienstfähigkeit gewährt ist", sagte Kappe, Fachsprecher der CDU für den öffentlichen Dienst, der Deutschen Presse-Agentur.
Keine pauschalen Vorgaben zum Wohnort
Pauschale Vorgaben zum Wohnsitz gibt es laut Senat für Hamburgs Staatsdiener nicht, allerdings hängen konkrete Anforderungen von den Aufgaben ab. So gelte für Beamtinnen und Beamte bei Feuerwehr und Polizei: "Grundsätzlich darf der Wohnsitz sich maximal 31 km entfernt vom Hauptbahnhof Hamburg befinden. Bei Überschreitung dieser Entfernungsgrenze muss eine Erklärung abgegeben werden, dass innerhalb von 90 Minuten die Dienststelle erreicht werden kann." Untersagt ist demnach ein Wohnort in mehr als 100 Kilometer Entfernung zum Hauptbahnhof.
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30. März 2023 – Sebastian Tegtmeyer
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