11. November 2020 – Stefan Angele
Es war nur eine Frage der Zeit. Seit Dienstagabend (10.11.) hat das Hamburger Verwaltungsgericht einen wichtigen Baustein des Corona-Light-Lockdowns gekippt. Nach der Klage einer Betreiberin mehrerer Fitness First Studios in Hamburg, hat diese nun Recht bekommen. Was das jetzt für den Rest der Branche bedeutet, steht aber noch offen.
Verwaltungsgericht gibt Klage nach
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios stattgegeben, mit dem diese sich gegen die Schließung wegen des Teil-Lockdowns wehrte. Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Generalklausel genüge für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht, urteilten die Richter laut einer Mitteilung vom Dienstagabend (10.11.). Anders als im März diesen Jahres, als das Infektionsgeschehen nicht vorhersehbar gewesen war, sei dieses nun erwartbar, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Vor diesem Hintergrund könne die Kammer nicht erkennen, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen getroffen habe, die es im Infektionsschutzgesetz hätte treffen müssen.
Fitnessstudios dürfen noch nicht wieder öffnen
Das Urteil heißt aber noch nicht, dass die Betreiberin ihre Fitnessstudios ab sofort wieder öffnen kann. Die Stadt Hamburg hat schon Beschwerde beim übergeordneten Oberverwaltungsgericht eingereicht. So lange dieses noch aussteht, darf die Kette auch nicht wieder öffnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gilt zudem nur für die Antragstellerin und ihre Studios. Andere Einrichtungen dürfen auch weiterhin nicht öffnen. Die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Andere Anträge abgewehrt
Am gleichen Gericht waren zuvor die Eilanträge von Betreibern mehrerer Fitnessstudios und eines Tattoo-Studios abgelehnt worden, die sich nach dem neuen Teil-Lockdown gegen ihre Schließung wehrten. Damit waren andere Kammern befasst. Es sei davon auszugehen, dass die Maßnahme einen spürbaren Beitrag zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus leiste, hieß es in diesen Fällen.
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