08. Dezember 2021 – Sebastian Tegtmeyer

Nachschärfungen an Schulen

Maskenpflicht auch für Vorschüler in Hamburg

Wegen der hohen Corona-Zahlen werden die Regeln an Hamburgs Schulen nachgeschärft. Ab Anfang kommender Woche müssen auch Vorschulkinder Maske tragen und sich auf das Virus testen lassen.

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Foto: ShineTerra, Shutterstock

Das geht aus einem Brief hervor, den die Schulbehörde am Dienstag an alle Schulen der Hansestadt verschickte. Zudem wird die Taktung der Corona-Tests erhöht: Zunächst bis Januar sollen die Schülerinnen und Schüler dreimal pro Woche getestet werden - in der Regel montags, mittwochs und freitags. Dies war bereits in den ersten beiden Wochen nach den Herbstferien der Fall. An den letzten drei Schultagen vor Weihnachten soll täglich getestet werden, ebenso an den ersten drei Tage nach den Weihnachtsferien. Damit will die Schulbehörde die Sicherheit erhöhen.

Änderungen im Detail

Ausweitung der 2G-Regel auf die 16- bis 17-Jährigen seit 6. Dezember 2021

Seit Ende August gibt es eine Impfempfehlung für die 12- bis 17-Jährigen, und viele Schülerinnen und Schüler haben sich mit ihren Eltern und mit Unterstützung der Schulen für eine Impfung entschieden. Das Robert-Koch-Institut weist für diese Altersgruppe in Hamburg aktuell eine Impfquote von 55,4 für die einmalige Impfung und 50,1 für den vollständigen Impfschutz aus. Bislang waren Schülerinnen und Schüler dieser Altersgruppe trotz der Impfmöglichkeit von der 2G-Regel nicht betroffen. Diese befristete Ausnahmeregelung wird nun schrittweise aufgehoben. Seit dem 6. Dezember 2021 fallen zunächst die 16- bis 17-Jährigen nicht mehr unter die Ausnahmegenehmigung für Kinder und Jugendliche von der 2G-Regel. Das bedeutet für den schulischen Alltag der Jugendlichen grundsätzlich keine Veränderung. Der Impfstatus hat keine Auswirkung auf das schulische Angebot oder auf die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen an der eigenen Schule. Die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb der Schule, die unter die allgemeine 2G-Regel fallen, ist für diese Jugendlichen nicht möglich. Dazu gehören beispielsweise Kino- oder Theaterbesuche, auch wenn sie im Rahmen des Unterrichts geplant sind.

Befreiung von der 3G-Regel für Schülerinnen und Schüler im HVV

Die Schülerinnen und Schüler in Hamburg gehören zu den am häufigsten getesteten Personengruppen in der Stadt, da sie in den Schulen verlässlich an den seriellen Testungen teilnehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Regelung, dass Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung des HVV von der 3G-Nachweispflicht befreit sind. Sollte bei älteren Jugendlichen nicht klar erkennbar sein, ob es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, kann als Nachweis für Kontrolleure in Bussen und Bahn beispielsweise ein Schülerausweis, eine Schülerfahrkarte oder eine anderweitige Schulbesuchsbestätigung der Schule genutzt werden.

Regeln für Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer – Personal

Schul-Beschäftigte, die eine Auslandsreise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet antreten wollen, müssen die sich anschließende häusliche Quarantäne von vornherein mit einplanen. Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte, die sich „sehenden Auges“ in eine Situation begeben, in der sie den Dienst nicht rechtzeitig antreten können, unentschuldigt dem Dienst fernbleiben und mit entsprechenden arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen müssen. Insbesondere kann in diesen Fällen die Einbehaltung der Bezüge für den jeweiligen Zeitraum der Quarantäne angezeigt sein. Alle Beschäftigten haben daher die Verpflichtung zum Erhalt ihrer Gesundheit und damit ihrer Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit. Beschäftigte, die eine Auslandsreise planen, sind somit

verpflichtet, sich sowohl vor als auch nach einem Auslandsaufenthalt über die für sie an ihrem Wohnort geltenden Regelungen und das Erfordernis einer häuslichen Quarantäne zu informieren, ggf. unter Hinzuziehung des für sie zuständigen Gesundheitsamtes. Dabei ist für das Personal an Schulen zu beachten, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich nicht außerhalb der Hamburger Schulferien liegen darf und insofern eine Verlängerung des Erholungsurlaubs für die Zeit der Quarantäne nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Regeln für Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer – Schülerinnen und Schüler

Seit August 2021 gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg folgende neue Regelung für Reiserückkehrer: Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfen innerhalb der ersten zehn Tage nach ihrer Rückkehr nur dann das Schulgelände betreten oder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren und auch nach Rückkehr von Verwandtenbesuchen.

Als Testnachweise gelten:

  • negatives Schnelltestergebnis oder
  • negatives PCR-Ergebnis

jeweils eines anerkannten Testzentrums (auch aus dem Ausland). Ausgenommen von dieser Neuregelung sind Geimpfte und Genesene. Grundsätzlich sollten alle Reisenden sich vor der

Reise über die einschlägigen Regelungen informieren, insbesondere auch über die Quarantäneregelungen für die Rückkehr aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten unter Reisen: Offizielles Corona FAQ - hamburg.de. Dies ist angesichts der neu aufgetretenen Omikron Virusvariante von Bedeutung. Nach Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet dauert die Quarantäne nach einem Aufenthalt grundsätzlich 14 Tage. Diese muss von allen Reisenden eingehalten werden. Auch für Geimpfte bestehen keine Ausnahme, und keine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne.

Alle Hamburger Schulen werden nach den Weihnachtsferien an den ersten drei Schultagen im Januar morgens verbindliche Schnelltestungen einplanen. Sollten Schülerinnen und Schüler es nach einem Auslandsaufenthalt nicht schaffen, ein Testzentrum aufzusuchen, kann der erforderliche Schnelltest in der Schule zu Schulbeginn unter Aufsicht durchgeführt werden.

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(Quelle: dpa, Behörde für Schule und Berufsbildung)

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